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Das Wichtigste in Kürze

  • ATO Lagerhaus lehnt jegliche Haftung ab. Die Versicherung bleibt Sache des Kunden.

  • Die Kündigungsfrist beträgt bei unbefristeten Einlagerungsverträgen 30 Tage

  • Befristete Einlagerungsverträge werden jeweils um einen Monat verlängert, wenn die Ware nicht vorher abgeholt wird.

  • Eine Vorauszahlung von mind. 3 Monatsmieten wird bei unbefristeten Verträgen fällig.

  • Bei befristeten Einlagerungsverträgen wird die gesamte Miete per Vertragsbeginn fällig.

  • Bei Nichtbezahlung der Rechnungen, bzw. Ignorierung der Mahnung verwertet ATO Lagerhaus die eingelagerten Waren.

  • Bei Zugriffen, Änderungen und Mutationen der eingelagerten Waren bezahlen Sie jeweils die Zugriffspauschale von 12.00 Fr. pro Palette.

  • Eingelagerte Paletten dürfen eine Gesamthöhe von 2m und ein Gesamtgewicht von 200 KG nicht überschreiten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Bitte nehmen Sie zu Kenntnis das die jeweiligen AGB’s gelten, die vom Kunden zusammen mit dem Einlagerungsvertrages unterschrieben wurden. Diese AGB's sind jedoch Vertragsbestandteil, sofern keine anderen AGB's im Zusammenhang mit dem Vertrag unterschrieben werden.

 

ATO Immobilien und Handels AG – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN des EINLAGERUNGSVERTRAGES

 

1. ART DES VERTRAGS

a) Der Einlagerungsvertrag ist ein Vertrag, unter dem die Gesellschaft ATO Immobilien und Handels AG (im Folgenden ATO Lagerhaus) dem Kunden Lagerplatz in der Grüsse von Europaletten zur Verfügung stellt, damit dieser persönliche Güter selbst in die vorgegebenen Paletten einlagert (ATO Lagerhaus) - ohne dass ATO Lagerhaus deren Art und/oder Beschaffenheit kennt - und zwar für einen vereinbarten Zeitraum und gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr durch den Kunden. Die vom Kunden mit Gütern gefüllte Palette wird an dem von ATO Immobilien und Handels AG definierten Lagerumschlagplatz vom Kunden übernommen oder dem Kunden bei Auslagerung überreicht. Der Kunde hat keinen Zutritt zu den Lagerhallen, sondern ausschliesslich zum Übergabepunkt.

b) Der vorliegende Vertrag kann auf keinen Fall einem Hinterlegungsvertrag (gemäss Art. 472 ff. OR) gleichgesetzt werden, da ATO Lagerhaus keinerlei Verpflichtung eines Aufbewahrers hat. ATO Lagerhaus kennt die Art und/oder Beschaffenheit der gelagerten Gegenstände nicht und kann deshalb auch nicht für deren Rückgabe verantwortlich sein.

c) Der vorliegende Vertrag kann auf keinen Fall einem gewerblichen Mietvertrag (gemäss Art. 253 ff. OR) gleichgesetzt werden. Die für die Lagergegenstände zur Verfügung gestellte Fläche darf nur für die Lagerung von Gegenständen, die im Inneren des Gebäudes gestattet sind, genutzt werden. Der Kunde erklärt, dass der Lagerplatz, der Gegenstand des vorliegenden Vertrags ist, für die Betreibung eines Geschäfts weder notwendig noch unerlässlich ist.

d) Der vorliegende Vertrag kann nicht mit einem Safe-Vertrag gleichgesetzt werden, da das von ATO Lagerhaus angebotene Sicherheitsniveau nicht ausreichend ist. ATO Lagerhaus übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl und/oder andere Schäden an den gelagerten Gegenständen und verlangt zwingend, dass ihre Kunden den Wert der gelagerten Gegenstände selbst versichern lassen (siehe Ziffer 7) oder gänzlich auf Versicherungsschutz verzichten.

 

2. DAUER

a) Verträge, die von ATO Lagerhaus abgeschlossen werden, können befristet oder unbefristet sein.

b) Bei befristeten Verträgen können die Parteien jederzeit innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer  eine befristete Verlängerung des ATO Lagerhaus-Vertrages vereinbaren.

c) Der Kunde verpflichtet sich bei befristeten Verträgen, den Lagerplatz auf das Ende der vereinbarten Vertragsdauer vollständig zu räumen.

d) Wird der Vertrag von einer Partei am Ende der vereinbarten Vertragsdauer weder verlängert (gemäss Ziff. 2 b) noch rechtzeitig geräumt (gemäss Ziff. 2 c), verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um einen Monat. 

e) Sollte der Kunde am letzten Tag der vereinbarten Dauer den Lagerplatz nicht geräumt haben behält sich ATO Lagerhaus das Recht vor, gemäss Ziff. 10 vorzugehen.

f) Die Kündigungsfrist bei unbefristen Verträgen beträgt 30 Tage.

 

3. GEBÜHR

a) Die Überlassung des Lagerplatzes ist gebührenpflichtig. Die Höhe der vom Kunden im konkreten Vertragsverhältnis zu zahlenden Gebühr wird bei Abschluss des Vertrages festgelegt.

b) Mit Beginn der Vertragslaufzeit ist bei befristeten Verträgen die Gebühr für die gesamte Überlassungszeit des Lagerplatzes  vollständig zu entrichten. Bei unbefristeten Verträgen verpflichtet sich der Kunde einer Vorauszahlung von max. 3 Monatsmieten. Die Rechnungsstellung erfolgt bei unbefristeten Verträgen vierteljährlich im Voraus.. Die Parteien behalten sich jedoch das Recht vor, andere Zahlungsmodalitäten festzulegen.

c) ATO Lagerhaus behält sich das Recht vor, diese Gebühr anlässlich jeder Vertragsverlängerung zu ändern. Darüber ist der Kunde bei unbefristeten Vertträgen schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen vor Anwendung der Änderung zu informieren.

d) Hat der Kunde bis zum Fälligkeitsdatum oder innert der vereinbarten Zahlungsfrist die geschuldete Gebühr nicht bezahlt, kommt er in Zahlungsverzug. Für Mahnungen werden dem Kunden Mahngebühren berechnet; ausserdem kann ihm der Zugang zu den eingelagerten Gütern bis zur Zahlung der gesamten geschuldeten Kosten verweigert werden.

e) ATO Lagerhaus hat das Recht, den Vertrag bei Zahlungsverzug, innerhalb der in Ziffer 10 genannten Fristen, ausserordentlich zu kündigen.

f) jede Lagerbewegung vom Lager zum Übergabepunkt und umgekehrt ist kostenpflichtig. Die Höhe der vom Kunden im konkreten Vertragsverhältnis zu zahlenden Gebühr wird bei Abschluss des Vertrages festgelegt.

 

4. SICHERHEITSLEISTUNG

Bei Vertragsabschluss zahlt der Kunde ausserdem eine Sicherheitsleistung an ATO Lagerhaus in Höhe von mindestens einer Monatsgebühr; diese kann bei Gebührenerhöhung entsprechend angepasst werden. ATO Lagerhaus behält sich jedoch das Recht vor, je nach Fall, eine höhere, tiefere oder keine Sicherheitsleistung zu fordern. Die Sicherheitsleistung wird nicht verzinst und nach Ende des Vertragsverhältnisses sowie Rückgabe des Lagerplatzes gemäss Ziff. 8 dem Kunden zurückbezahlt.

 

5. ZUGANG

a) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er verpflichtet ist, das Einlagern von Gefahrengut zu unterlassen. Der Kunde hat keinen Zutritt zu den Lagerhallen, sondern ausschliesslich zum Übergabepunkt.

b) Der Zutritt zum Lagergut ist gemäss der bei Vertragsschluss genannten Zeiten möglich. Ist nichts Weiteres vereinbart; so ist dies nach Vereinbarung in den Zeiten von MO-FR 09.00-11.30 und 15.00-17.30 Uhr. ATO Lagerhaus behält sich das Recht vor, die Öffnungszeiten anzupassen.

 

6. ATO Lagerhaus

a) Es ist ausdrücklich untersagt, folgendes zu lagern:

Verderbliche, riechende, gefährliche, toxische, entzündliche, explosive, radioaktive, ätzende, volatile Gegenstände/Güter.Gegenstände, welche die Nutzung anderer Kunden stören. Munition, tote oder lebende Tiere sowie Pflanzen. Alle Gegenstände, die gesetzlich vorgeschriebene Lagerbedingungen erfordern oder deren Besitz gesetzlich verboten ist. Reifen/Räder müssen in Plastiktüten verpackt werden.

b) Der Kunde achtet darauf, dass die gelagerten Gegenstände nicht durch von ihm verursachte Umstände, wie z.B. Feuchtigkeit, Ungeziefer oder Rost, beschädigt werden.

c) ATO Lagerhaus behält sich das Recht vor, das Lagergut bei begründetem Zweifel an der rechts- und vertragsmässigen Nutzung zu besichtigen. Im Weiteren behält sich ATO Lagerhaus das Recht vor, im Notfall das Lagergut auszulagern, um die gelagerten Gegenstände des Kunden sowie diejenigen anderer ATO Lagerhaus-Kunden zu schützen.

d) Der Kunde ist allein für die gelagerten Gegenstände verantwortlich und erklärt, dass er rechtmässiger Besitzer derselben ist.

e) ATO Lagerhaus behält sich bei Zweifeln über die Art der gelagerten Gegenstände das Recht vor, diese zu prüfen und hierfür die Paletten zu öffnen sowie gegebenenfalls alle Gegenstände zu beseitigen, die eine Gefahr für den Standort oder für die anwesenden Personen darstellen könnten.

f) Der Kunde wird für alle Schäden haftbar gemacht, die ATO Lagerhaus oder anderen Kunden bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen entstehen könnten.

g) Es ist strengstens untersagt im Bereich der Anlagen von ATO Lagerhaus zu rauchen. Jegliche Brandschutzmassnahmen sind zu respektieren und jederzeit zugänglich zu halten und nie zu blockieren.

g) Jedes Aufbewahren, Lagern und/oder Hinterlassen von Abfall in oder in der Umgebung der ATO Lagerhaus-Anlagen ist untersagt. Der Kunde ist vielmehr verpflichtet, sämtliche Abfälle mitzunehmen und sie zu entsorgen. Das Hinterlassen von Müll wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

h) Die Nutzung der zur Verfügung gestellten Transportgeräte liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. ATO Lagerhaus lehnt jede Haftung im Fall von Unfällen oder Beschädigung der eingelagerten Güter durch den Gebrauch dieser Transportgeräte ab.

 

7. VERSICHERUNGEN UND HAFTUNG

a) Der Kunde ist selber für das Abdecken, Verschliessen der Güter und Paletten verantwortlich. ATO Lagerhaus kann hierzu Verpackungsmaterial und Plombierungen gegen Gebühr verkaufen und vermieten.

b) Die Gebäude sind nur teilweise und nicht vollständig videoüberwacht. Der Kunde ist sich aber bewusst, dass die Sicherheitsvorkehrungen in keiner Weise denjenigen eines Tresors oder Bankschliessfaches entsprechen.

c) ATO Lagerhaus kann nicht haftbar gemacht werden: für Schäden oder Verlust an den gelagerten Gegenständen des Kunden . Dies gilt unter anderem für Einbrüche, Zerstörung, Feuer, Wasser, oder sonstige Ereignisse, die am bereitgestellten Ort und/oder innerhalb des Gebäudes/Geländes von ATO Lagerhaus sowie auf den Zufahrten auftreten. ATO Lagerhaus übernimmt somit keinerlei Haftung für Verlust, Raub, Diebstahl, Brand, Wasser und weitere Schäden, die an den eingelagerten Gegenständen entstehen. Auch ein vollständiger Untergang der Sachen (warum auch immer) ist in keiner Weise durch ATO Lagerhaus versichert und jegliche Haftung wird wegbedungen.

e) Da ATO Lagerhaus jegliche Haftung wegbedingt, ist der Kunde selbständig verpflichtet, eine umfassende Multigefahren-Versicherung abzuschliessen, um den Inhalt des von ihm genutzten Lagerplatzes abzusichern, und diese während der gesamten Lagerdauer aufrechtzuerhalten. Diese Versicherung muss insbesondere Brandrisiken, Explosionen, Wasserschäden, Raub, Diebstahl, Wasser, Feuer, etc. und Elementarschäden jeglicher Art in Höhe des Wertes decken. ATO Lagerhaus ist nie Partner in diesem Versicherungsvertrag, sondern es handelt sich immer um einen Vertrag zwischen dem Kunden und der Versicherungsgesellschaft direkt.

f) Sofern sich der Wert der gelagerten Gegenstände während der Vertragslaufzeit ändert, ist der Kunde verpflichtet, sofern in seinem Versicherungsvertrag so verlangt, seine Versicherung darüber zu informieren. 

g) Des Weiteren ist ATO Lagerhaus immer von jeglicher Haftung für allfällig auftretende Schäden frei. Wenn der Kunde keine oder nur eine mangelhafte Versicherung abschliesst, wird auch die Versicherungsgesellschaft keinen oder nur teilweise Ersatz leisten.

h) Wenn der Kunde eine Multigefahren-Versicherung bei einer Versicherung abschliesst, weisen wir darauf hin, dass folgende Gegenstände im Fall von Diebstahl und Raub oft vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind: Schmuck, Postwertzeichen, Geldwerte, Pelze, Uhren, Waffen, Münzen, Medaillen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

i) ATO Lagerhaus behält sich zudem das Recht vor, den Kunden für sämtliche von ihm oder seinen Waren verursachten Schäden haftbar zu machen.

j) Somit ist es wichtig, dass der Kunde einen Versicherungsschutz abschliesst, der durch ihn oder seine Waren verursachte Schäden vollständig einschliesst. 

k) ATO Lagerhaus schliesst hiermit auch ausservertraglichen Haftpflichtansprüche aus.

 

8. RÜCKGABE DES LAGERRAUMS und gemieteten Paletten

Der Kunde ist verpflichtet, die alfällig gemieteten Paletten, Rahmen und Deckel in einwandfreiem Zustand, frei von Waren und Abfall sowie gereinigt zurückzugeben. Allenfalls entstandene Schäden oder notwendige Reinigungsarbeiten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. 

 

9. ADRESSÄNDERUNG

Der Kunde ist verpflichtet, ATO Lagerhaus umgehend jede Adressänderung sowie Änderung der Telefonnummer oder E-Mail-Adresse schriftlich mitzuteilen. Solange dies nicht geschehen ist, ist ATO Lagerhaus berechtigt, Korrespondenz an die zuletzt angegebene Adresse zu senden.

 

10. NICHTEINHALTUNG DER VERTRAGSBEDINGUNGEN

a) Hält der Kunde die Zahlungsfristen sowie die im Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Vertragsbedingungen nicht ein, kann ATO Lagerhaus den Kunden durch eingeschriebenen Brief in Verzug setzen. Kommt der Kunde innert einer Frist von 10 Tagen nach Inverzugsetzung seinen Verpflichtungen immer noch nicht nach, kann ATO Lagerhaus den Vertrag  mit sofortiger Wirkung auflösen.

b) Nach Bekanntgabe der Vertragsauflösung seitens ATO Lagerhaus ist der Kunde verpflichtet, die geschuldete Summe vollumfänglich und umgehend an ATO Lagerhaus zu zahlen sowie am Ende der 10-tägigen Frist seinen Lagerplatz zu räumen.

c) Sollte der Kunde keine gültige Adresse mehr haben (siehe Ziff. 9), gilt die Kündigung auch nach erfolglosem Versand an die letzte bekannte Adresse des Kunden als mitgeteilt und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

d) Hat der Kunde den Lagerplatz am letzten Tag der Frist nicht geräumt, behält sich ATO Lagerhaus das Recht vor, den Lagerplatz selbst zu räumen. Ausserdem ist während einer allfälligen unrechtmässigen Besetzung des Lagerplatzes nach Ablauf der Vertragsfrist eine Vergütung in Höhe der vereinbarten Gebühr, erhöht um eine Vertragsstrafe  von 10% (mindestens aber 100.00 Fr.), zu entrichten.

e) Im Falle der Nichtzahlung der ATO Lagerhaus geschuldeten Beträge vereinbaren die Parteien, dass ATO Lagerhaus über ein Pfandrecht an den genannten Gegenständen verfügt, welche fortan unter rechtmässigem Besitz von ATO Lagerhaus gelagert sind und ATO Lagerhaus dazu dienen, ihre Forderungen aus dem Vertrag mit dem Kunden, insbesondere Entschädigungen, Vertragsstrafen, Schadenersatz, zu sichern. 

ATO Lagerhaus kann:

die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden an einem anderen Ort lagern, oder diese frei und ohne Weiteres (nach freiem Ermessen, freihändiger Verkauf oder auf dem Betreibungswege) veräussern, um ihre Forderungen zu decken, oder diese bei geringem oder gar keinem Verkehrswert entsorgen.

Der Ertrag einer allfälligen Veräusserung dient in erster Linie dazu, die Forderungen von ATO Lagerhaus zu decken. Die nicht durch die Veräusserung der Gegenstände abgedeckten Lagerungskosten sowie die Kosten, die durch den Verkauf oder die Zerstörung der Waren entstehen, müssen vom Kunden zusätzlich übernommen werden. Ein eventueller Überschuss aus der Veräusserung wird auf einem nicht verzinslichen Konto hinterlegt, dessen Saldo der Kunde zurückfordern kann.

f) Bei schwerwiegender Verletzung von Vertragspflichten durch einen Kunden, welcher zu Gefahr in Verzug führt, behält sich ATO Lagerhaus das Recht vor, den Vertrag sofort aufzulösen, in den Lagerplatz einzudringen, jegliche Gefahr zu beseitigen sowie diejenigen Gegenstände wegzuschaffen, die eine Gefahr darstellen. ATO Lagerhaus kann auch entsprechend Ziff. 10 e) vorgehen. Zusätzlich behält sich ATO Lagerhaus vor, den Vertrag mit sofortiger Wirkung entsprechend Ziff.10 a) ausserordentlich zu kündigen.

 

11. SONSTIGES

a) Der Kunde verpflichtet sich, alle Bedingungen, die in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie in den ihm ausgehändigten Verhaltensregeln bezüglich des Zugangs zum Lagerplatz enthalten sind, zu befolgen. ATO Lagerhaus behält sich vor, diese Bedingungen und Vorschriften einseitig an die Entwicklung der Situation, jedoch im Sinne des von den Parteien Vereinbarten, anzupassen. In diesem Fall wird der Kunde unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen vor deren Inkrafttreten informiert; bei Nichtgenehmigung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann der Kunde seinen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen auflösen.

b) Der vorliegende Vertrag sowie die Nutzung des überlassenen Lagerplatzes sind nicht auf Dritte übertragbar.

c) Der Kunde gestattet die Überwachung der Bewegungen von Personen durch Überwachungskameras, die im und am Lagergebäude angebracht sind. Der Kunde erklärt sich explizit mit der Speicherung, Aufbewahrung und Auswertung der durch die Überwachungskameras und Zutrittskontrollen erfassten Daten durch ATO Lagerhaus einverstanden. Der Kunde erklärt sich auch mit der Aufbewahrung der Daten der Videokameras durch ATO Lagerhaus während 30 Tagen einverstanden.

Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten, die sich aus vorliegendem Vertrag ergeben, erklärt der Kunde ausdrücklich, auf seinen natürlichen Richter zu verzichten und die Parteien vereinbaren die ausschliessliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz der ATO Immobilien und Handels AG in Büron / Luzern.

 

Die vorliegenden Vorschriften; AGB sind integrierender Bestandteil des Einlagerungsvertrages.

 

 

Büron, 1.7.2015

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